Mietrecht
Kündigung der Wohnung
Die Kündigung des Miet- bzw. Nutzungsvertrages muss in jedem Falle schriftlich erfolgen, wobei eine formlose Kündigung genügt. Zu beachten ist die Einhaltung der 3-monatigen Kündigungsfrist.
Die gesetzliche Formulierung (§ 565 Abs. 2 BGB) lautet wie folgt:
„Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist die Kündigung spätestens am dritten Werktag für den Ablauf des übernächsten Monats zulässig."
Spätestens 14 Tage vor Ablauf der Kündigungsfrist sollte mit der Wohnungsbaugenossenschaft der Termin für die Übergabe der Wohnung abgestimmt werden.
Für Altnutzungsverträge, abgeschlossen vor dem 03.10.1990, gelten die damaligen Kündigungsfristen weiter.
Übergabe der Wohnung
Nach § 556 Abs. 1 BGB ist der Mieter verpflichtet, die gemietete Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben. Dabei genügt es nicht, wenn er den Besitz an der Mietsache aufgibt, d.h. die Wohnungsschlüssel hinterlässt (im Briefkasten, bei Nachbarn o.ä.). Erforderlich ist, dass das Mitglied die Wohnung komplett beräumt von seinen Möbeln und sonstigen Einrichtungsgegenständen, dass er die Wohnung reinigt, evtl. erforderliche Reparaturen durchführt und sämtliche Schlüssel zu den Räumlichkei-
ten dem Vermieter übergibt. Der Übergabetermin wird gleichzeitig genutzt für die Ablesung der Heizkostenverteiler, der Wasserzähler und Strom- bzw. Gaszähler der Wohnung. Aus Gemeinschaftsräumen wie Böden, Trockenräume, Fahrradräume usw. sind selbstverständlich ebenfalls alle Sachen des ausziehenden Mieters zu entfernen.
In welchem Zustand ist die Wohnung zu übergeben?
- Die Wohnung muss leer und sauber sein. Dazu gehört auch, dass die Fenster undFensterbänke und sämtliche Türen gereinigt werden. Es dürfen insbesondere keine Aufkleber vorhanden sein.
- Das Inventar der Wohnungsbaugenossenschaft (E-Herd/Gasherd einschließlich Backröhre, Waschbecken, WC, Badewanne/Dusche) ist ebenfalls sauber zu übergeben.
- Alle Einbauten des Mieters, wie Deckenplatten, Paneele, Holzverkleidungen, Regale und dgl. müssen entfernt werden. Kleberückstände, Putzschäden, Haken, Schrauben und Dübel sind zu entfernen und verbleibende Löcher zu verschließen.
- Teppichböden und Auslegware sind zu entfernen und evtl. Kleberückstände zu beseitigen.
Sind diese Anforderungen bei der Übergabe nicht erfüllt, so wird die Wohnung nicht abgenommen. Entweder der Mieter beseitigt dann die bestehenden Mängel selbständig oder die Genossenschaft beauftragt eine Firma damit, wobei die Kosten dann das Mitglied zu tragen hat. Zusätzlich ist für die Dauer der Nichtnutzbarkeit der Wohnung eine Nutzungsentschädigung in Höhe der bisherigen Miete zu zahlen.
Verfahrensweise bei Malerarbeiten (Schönheitsreparaturen)
In allen Nutzungsverträgen für Genossenschaftswohnungen, unabhängig, ob Altverträge (vor dem 03.10.1990 abgeschlossen) oder Neuverträge, ist geregelt, dass die während der Nutzungsdauer notwendigen Malerarbeiten durch das Mitglied/Wohnungsnutzer durchzuführen sind. Daraus wird üblicherweise abgeleitet, dass das Mitglied bei Auszug die Schönheitsreparaturen durchzuführen hat. D.h., dass er die Wohnung renoviert übergibt. Eine solche Regelung haben wir in unserer Wohnungsbaugenossenschaft bisher nicht praktiziert.
Wir handhaben die Wohnungsübergabe derart, dass jeweils das neu einziehende Mitglied die Wohnung nach seinen Vorstellungen und nach seinem Geschmack malermäßig herrichtet. Dies soll auch weiterhin der Fall sein. Auch durchschnittliches, fachgerechtes Tapezieren der Wände und Decken bedeutet, vor dem Kleben der Tapete, das vollständige Ablösen der vorherigen Tapete(n).
Aus diesem Grunde wurde seitens des Vorstandes festgelegt, dass künftig jedes ausziehende Mitglied als Mindestleistung die vorhandenen Tapeten entfernt und seine Wohnung ohne Tapeten übergeben kann.
Sollte eine Wohnung komplett renoviert von der Genossenschaft übergeben werden (i.d.R. nur bei Sanierung), so ist diese Wohnung bei einem Auszug nach Bedarf renoviert zu übergeben.

